Die Satzung des Heimatvereins - Heimatverein Vehlefanz

Heimatverein Vehlefanz e.V.

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Die Satzung des Heimatvereins

Der Verein
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Zum Lesen:
Die Satzung des Heimatvereins Vehlefanz e.V.
  •     den ersten Vorsitzenden
  •     den zweiten Vorsitzenden
  •     den ersten Kassierer und
  •     den ersten Schriftführer
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ,,Heimatverein Vehlefanz e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Vehlefanz, Gemeinde Oberkrämer, Kreis Oberhavel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinsamer Arbeit der Mitglieder
1.    auf dem Gebiet der Heimatkunde des Dorfes, des Kreises und des Landes Brandenburg,
2.    die Förderung der Altenhilfe,
3.    die Förderung des Sports,
4.    die Förderung der Jugendhilfe,
5.    die Förderung der Völkerverständigung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1.    Öffentliche Vorträge, Wanderungen, Studienfahrten und Besichtigungen,
2.    Anregung und Förderung dorfkundlicher Arbeiten, insbesondere durch Gemeinsamkeit der Aktivitäten zwischen Älteren und jugendlichen Bewohnern,
3.    Unterhalt und Erweiterung der heimatkundlichen Sammlungen sowie derenöffentliche Ausstellung
4.    Tätigkeiten, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter
entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Alte Menschen in diesem Sinne sind Frauen ab dem 60.Lebensjahr und Männer ab dem 65. Lebensjahr.
5.    Regelmäßige gemeinsame Sportausübung der Vereinsmitglieder,
6.    Anleitung und Unterstützung jugendlicher Bewohner bei ihren Freizeitaktivitäten,
7.    Pflege von internationalen Kontakten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Vom Verein werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
§4 Mittelverwendung
1.    Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen.
2.    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3.    Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Mittel des Vereins dürfen2 nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.    Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen - wie auch immer geartet - Rückzahlungen an die Mitglieder nicht erfolgen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges über die Aufnahme.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1.    durch Tod
2.    bei juristischen Personen durch Erlöschen
3.    durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden muss
4.    durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitgliedgegen die Vereinsinteressen oder Satzung grob verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über ein Jahr im Rückstand ist.
5.    Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung des Ausschlusses gegen den Entscheid schriftlich Einspruch einzulegen.
6.    Der Einspruch bewirkt, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlusses durch den Vorstand beschließt.
§ 7 Mitglledsbeiträge
Die Ausgaben des Vereins werden durch jährlich im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Ausgaben können Sonderbeiträge in Gestalt von Umlagen erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Zu ihrer Zahlung ist nach Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet. Besonders Bedürftigen kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung Zahlungsbefreiung gewährt werden.
§ 8 Protokollierung
Über jede Mitgliederversamrnlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des  Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

1. Der Verein wird geleitet durch


Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. lhm obliegen die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Er veranlasst die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen Maßnahmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Aufgabenverteilung regelt.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registerrecht angeforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird von dem erweiterten Vorstand unterstützt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem zweiten Kassierer, dem zweiten Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
3. Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen des Vereins. Sind beide Vorsitzenden verhindert, übernimmt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Leitung.
Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sollen in der Regel vierteljährlich zusammentreten.
4. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge und Umfragen und ist für deren bestimmungsmäßige Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist er für alle finanziellen Abwicklungen im Rahmen der erlassenen bzw. gefassten Beschlüsse zuständig.
5. Der Schriftführer hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Über Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen und zur Beurkundung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis einzutragen.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Belange des Vereins zu wahren, das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu rechtfertigen und über seine und des Gesamtvorstandes ausgeübte Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten.
7. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit ehrenamtlich. Es sind ihnen jedoch bare Auslagen zu vergüten.
Der Vorsitzende erhält einen pauschalierten Auslagensatz. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Wahl des Vorstandes und aller Funktionäre erfolgt alle zwei Jahre in der ersten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Der amtierende Vorstand bleibt in jedem Falle bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
2. Ersatzwahl für im Laufe der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder ist in der nächsten Mitgliederversammlung, bei besonderer Dringlichkeit in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung (MV) ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand durch Aushang an den gemeindlichen Mitteilungstafeln des OT Vehlefanz einzuberufen. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, ist die MV einzuberufen, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31.März eines Jahres.
2.    Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
3.    In Fällen, in denen die erste MV nicht beschlussfähig ist, kann eine weitere MV einberufen werden, die dann zur selben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist dieses besonders zum Ausdruck zu bringen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.    Wahl des Vorstandes sowie dessen Abberufung
2.    Wahl des erweiterten Vorstandes sowie dessen Abberufung
3.    Wahl von zwei Kassenprüfern
4.    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, des Prüfberichts der Kassenprüfer, Beschlussfassung hierüber und Erteilung der Entlastung
5.     Feststellung der Mitgliedsbeiträge
6.    -Beratung von Anträgen, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
7.    Beschlussfassung über Einspruch gegen Mitgliederausschlüsse
8.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9.    An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
10. Beteiligung an Gesellschaften
11. Aufnahme von Darlehen ab € 5.000,00
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.    Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung (Proklamation).
2.    Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Proklamation, wenn jedoch ein Mitglied es verlangt, durch geheime Abstimmung.
3.    Für die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
4.    Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Nummer 3 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben.
5.    Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
6.    Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar; juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
§ 15 Kassenprüfer
Für die Prüfung des Rechnungswesens sind die Kassenprüfer verantwortlich. Die Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege muss mindestens jährlich erfolgen. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss eines jeden Jahres in der nächsten Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und für den gesamten Vorstand die Entlastung zu beantragen. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 16 Satzungsänderung, Zweckänderung
Eine Änderung der Satzung oder der Zwecke des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder der Vereinszwecke enthält, bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die MV, die hierzu vier Wochen vorher einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Vehlefanz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
12. März 2005                                                                                                         gezeichnet:                                                                                                                       
Protokollführerin, Edeltraut Höpfner
1. Vorsitzender, Helmut Schönberg
1. Schriftführerin, Helga Müller-Schwartz
1. Kassiererin, Gisela Markgraf
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